Die Zusammensetzung des Nationalen Justizrates im Hinblick auf die Verfassung der Republik Polen vom 2. April 1997
Auszug: In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der Charakter des Nationalen Justizrates als administrativ-kommunal-politisch definiert werden kann, es wird jedoch oft betont, dass der „politischste Charakter“ die aus den Parlamentariern bestehende Gruppe sei wird vom Sejm gewählt und die beiden vom Senat gewählten Senatoren schaffen. Ich teile die Ansicht, dass der Nationale Justizrat komplexer Natur ist, was durch seine vielfältige Zusammensetzung untermauert wird, sowie die Ansicht, dass der Nationale Justizrat nicht als Organ der Justiz fungiert.Ähnliche Veröffentlichungen
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